Mein Ordner – Anleitung

Hier erhalten Sie einen Überblick darüber, was in den einzelnen Kapiteln und Unterkapiteln Ihres online Arbeitsschutzordners enthalten sein muss. Mit wenig Aufwand können Sie innerhalb dieser rechtssicheren Grundstruktur eigene Verzeichnisse erstellen, Dokumente hochladen und im Notizfeld Bemerkungen anbringen. Alle Inhalte können durch sie selbst oder durch interne oder externe Benutzer gesichtet, bearbeitet und ergänzt werden. Ihre Daten werden sicher in TÜV-zertifizierten Rechenzentren (ISO 27001) in Deutschland gespeichert. Bitte beachten Sie weiterführende gesetzliche Bestimmungen und lassen Sie sich unbedingt durch eine qualifizierte Fachkraft beraten oder die Inhalte des Ordners durch diese erstellen.


1. Arbeitsschutzorganisation

1.1 Organigramm mit Übersicht der im Arbeitsschutz verantwortlichen Personen

Der Aufbau und die Struktur der Arbeitsorganisation sind in einer geeigneten Darstellung, beispielsweise in einem Organigramm und/oder einem Aufgabenverteilungsplan zu dokumentieren.

1.2 Arbeitsschutzausschuß (ASA)

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten laut Arbeitssicherheitsgesetz ASiG einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten

1.3 Übertragung von Unternehmerpflichen und Verantwortlichkeiten

Der Unternehmer kann nach DGUV Vorschrift 1 zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen.

1.4 Sicherheitsbeauftragte

Der Unternehmer hat laut DGUV Vorschrift 1 ggf. Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.​

1.5 Weitere Beauftragte gemäss Festlegung in der Organisation

Weitere Beauftragte können oder müssen gemäß gesetzlicher Vorschriften bestellt werden.


2. Notfallplan

Der Unternehmer hat lt. DGUV Vorschrift 1 Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

2.1 Verzeichnis der Notrufnummern und Meldeordnung

Zum Beispiel die Notrufnummern:

  • Rettungsdienst / Feuerwehr​ ​112
  • Giftnotruf Berlin​ ​030 – 19240
  • Vorgesetzte/r
  • ​Aufzugnotdienst ​
  • Ersthe​lfer​ und Ersthelferinnen​

2.2 Betriebliche Ersthelfer und Ersthelferinnen

Ersthelfer/in kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist (siehe dazu DGUV Vorschrift 1). Es bietet sich an, zum Beispiel durch Verleihung einer Ernennungsurkunde auf diese besondere Funktion deutlich hinzuweisen.

2.3 Flucht- und Rettungsplan

Flucht- und Rettungsplan sind gemäß Arbeitsstättenverordnung bzw. gemäß Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu erstellen. Die ASR A2.3 und die DIN ISO 23601 konkretisieren diese Vorgaben.
Die Verfügbarkeit von Flucht- und Rettungsplänen ist unter „Flucht- und Rettungsplan“ zu prüfen. Die regelmäßige Prüfung der Aktualität dieser Pläne erfolgt im Rahmen der Aufgaben (Begehungen) der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

2.4 Brandschutz

Die Verantwortung des Arbeitgebers hinsichtlich des Schutzes der Beschäftigten und aller anderen Personen, die sich in einem Betrieb aufhalten, ist im Wesentlichen laut dem Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) bestimmt. Danach liegt die generelle Verantwortung für deren Sicherheit beim Arbeitgeber. Zum Beispiel sind Brandschutzhelfer laut Arbeitsstättenregel (ASR) zu ernennen und die Mitarbeiter sind zu unterweisen.

2.5 Explosionsschutz

Im Hinblick auf den atmosphärischen Explosionsschutz erfolgten in 2015 Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Insbesondere wurden Anforderungen zur Vermeidung der stoffbedingten Gefährdung durch atmosphärische Explosionen in die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verschoben, während Prüfanforderungen bezüglich explosionsgefährdeter Bereiche in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verblieben.


3. Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben in einschlägigen Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben des Herstellers in den Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen. Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Sie ergibt sich aus den fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften.


4. Unterweisungen

Der Arbeitgeber hat laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.


5. Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.


6. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung (PSA)

6.1 Prüfpflichtige Anlagen und Arbeitsmittel

Der Arbeitgeber hat laut Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsmittel regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung aufgezeichnet und dokumentiert wird. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in digitaler Form aufbewahrt werden.

6.2 Liste der prüfpflichtigen Anlagen und Arbeitsmittel

Die Liste der prüfpflichtigen Objekte kann folgendes beinhalten (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Anlagen (ortsfeste und bewegliche)
  • Arbeitsmittel
  • Prüfmittel
  • Medizinische Geräte
  • Kennzeichnungen von Flucht- und Rettungswegen,
  • weitere….

6.3 Prüfprotokolle und Nachweise

Die Verfügbarkeit der Prüfprotokolle und –nachweise ist ein wichtiger Beitrag, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachweisen zu können.

6.4 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

PSA zeichnet sich dadurch aus, dass es auf baulicher, technischer oder organisatorischer Ebene im Sinne der Prävention bei der Durchführung der Aufgaben keine zufriedenstellenden Maßnahmen gibt. Insofern ist die PSA die „letzte“ Ebene, die verhindern soll, dass ein Mitarbeiter Schaden nimmt bzw. der Schaden reduziert wird. Demnach ist die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der PSA von Bedeutung. Dies wird demnach u.a. durch eine regemäßige Prüfung von „Haltbarkeit“ / maximale Nutzung der PSA vorgenommen. Die Vorgabe des Arbeitgebers den Mitarbeiter zur Nutzung der PSA zu verpflichten ist davon unberührt.


7. Gefahrenstoffe und Umweltschutz

7.1 Gefahrstoffverzeichnis und Substitutionsprüfung

Der Arbeitgeber hat laut Gefahrstoffverordnung ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. Die Gefährdung durch Gefahrstoffe ist regelmäßig zu überprüfen. Die Prüfungen sind bei Begehungen entsprechend einzuplanen und die Ergebnisse der Begehung und der ermittelten Gefährdung zu dokumentieren. Eine Risikobewertung ist entsprechend durchzuführen.

7.2 Sicherheitsdatenblätter

Sicherheitsdatenblätter liefern dem beruflichen Verwender von Chemikalien wichtige Informationen zu folgenden Merkmalen:

  • Identität des Produktes
  • auftretende Gefährdungen
  • sichere Handhabung und Maßnahmen zur Prävention sowie im Gefahrenfall.

7.3 Umweltschutz

Aufgrund der bestehenden Wechselwirkungen zwischen Arbeitsschutz und Umweltschutz sind Erkenntnisse beispielsweise aus Umweltaudits auch für den Arbeitsschutz nutzbar. Insofern sind ggf. Maßnahmen aus diesem Bereich im Arbeitsschutz verwendbar (zu erfassen) und die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen nachzuverfolgen.


8. Arbeitsmedizin und Betriebsarzt

Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?

Arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes ist abschließend in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Es gibt:

  • Pflichtvorsorgen
  • Angebotsvorsorgen
  • Wunschvorsorgen

Der Betriebsarzt ist vom Unternehmer gemäß Arbeitssicherheitsgesetz zu bestellen. Seine Einsatzzeiten werden laut der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) ermittelt.


9. Sicherheitsingenieur/in für Arbeitsschutz

Ein Sicherheitsingenieur ist vom Unternehmer gemäß Arbeitssicherheitsgesetz zu bestellen. Seine Einsatzzeiten werden laut der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) ermittelt.


10. Berufsgenossenschaft und Unfallkasse

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche Träger der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb eines Gewerbezweiges ist.


11. Behörden

Zum Beispiel: Amt für Arbeitssicherheit (ehemals Gewerbeaufsichtsamt).


12. Nachweise zu Schulungen und Qualifikationen

12.1 Schulungsnachweise

Schulungsnachweise sind von der Arbeitsschutzorganisation zu erfassen (wie beispielsweise Erst-Helfer- Schulungen). Bei Schulungen ist die Wirksamkeit derselben durch die Organisation zu prüfen.

12.2 Qualifikationsnachweise

Qualifikationsnachweise sind Nachweise für (Erst-) Qualifizierungen, wie beispielsweise Brandschutzbeauftragter. Ggf. sind einige Qualifikationen in regelmäßigen Abständen nur durch Schulungen aufrechtzuerhalten.